Erster Schritt in die Selbstständigkeit – die Gewerbeanmeldung
Auf dem Weg in die Selbständigkeit muss jeder Existenzgründer ein paar Meilensteine überwinden. Die Gewerbeanmeldung ist einer davon und sie muss bereits erfolgen, wenn nur eine Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis ausgeübt werden soll. Zuständig für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis ist das zuständige Gewerbeamt. In kleineren Gemeinden sitzt es meist neben dem Einwohnermeldeamt im Rathaus. Viele Städte haben aber im Bereich der Gewerbeanmeldung ihr eigenes System entwickelt und Hilfe dazu gibt es im Netz. Vor dem Besuch bei der zuständigen Behörde sollte jeder Existenzgründer wissen, welche Daten er bei der Anmeldung angeben muss. Schon beim Datum gibt es oft Probleme, denn als Beginn der Selbstständigkeit zählt nicht der Tag, an dem die Gewerbeanmeldung erfolgt, sondern der Tag, an dem die Selbstständigkeit aufgenommen wurde. Der administrative Vorgang der Gewerbeanmeldung enthält aber noch mehr Stolpersteine, auf die jeder Existenzgründer vorbereitet sein sollte.
Inhaltsverzeichnis
Angaben und Kleinunternehmer
Auf dem Bogen für die Gewerbeanmeldung sind einige Felder auszufüllen. Neben den Grundangaben wie dem Namen, der Anschrift und dem Geburtsdatum will die Behörde auch wissen, welcher Tätigkeit auf selbstständiger Basis nachgegangen werden soll. Wird das Gewerbe von zuhause aus betrieben, so muss die Wohnanschrift als Sitz für das Gewerbe angegeben werden. Kleinunternehmer müssen wie Gewerbetreibende den Bogen zur Gewerbeanmeldung ausfüllen, denn anschließend kommt das zuständige Finanzamt und schickt einen Fragebogen zur Betriebseröffnung, der in jedem Fall ausgefüllt werden muss. Erst auf diesem muss angegeben werden, ob ein Klein- oder Kleinstgewerbe eröffnet werden soll oder ein Gewerbe angemeldet wurde. Nach dieser Angabe richtet sich dann auch die Art der Gewinnermittlung.
Die Kleinunternehmerregelung & die Art der Gewinnermittlung
Werden mit der Selbstständigkeit nicht mehr als 17.500 Euro im Gründungsjahr und anschließend nicht mehr als 50.000 Euro jährlich umgesetzt, greift die Kleiunternehmerregelung. Mit ihr bleibt man von der Umsatzsteuervorauszahlung verschont. Ohne diese Regelung ist man fünf Jahre lang an die Abgabe der Umsatzsteuervorauszahlung gebunden. Als Kleinunternehmer gibt es noch einen weiteren Vorteil, denn zur Gewinnermittlung muss nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung angefertigt werden und damit bleibt die Buchführung für die Selbstständigkeit vergleichsweise einfach. Durch die Gewerbeanmeldung ist man automatisch Mitglied in der IHK und da die Mitgliedschaft bist zu einem Jahresgewinn von 5.200 Euro kostenlos ist, können die angebotenen Dienstleistungen der Handelskammer in jedem Fall in Anspruch genommen werden.